Compliance - FAQ.

Die Unternehmens-Compliance ist ein interdisziplinärer Bereich, die in viele Rechtsgebiete hineinwirken kann. Besonders Hervorzuheben und risikobehaftet sind dabei das Korruptionsrecht, das Kartellrecht, das Arbeitsrecht und öffentlich-rechtliche Vorschriften. Im Rahmen des Autohandels werden vor allem das Arbeitsrecht und das Kartellrecht relevante Gebiete darstellen. Das Kartellrecht ist vor allem im Handelsbetrieb deshalb so risikobehaftet, da die Regelungsgegenstände schnell zu Verstößen führen. Insbesondere können auf den ersten Blick unbedeutende Gespräche zwischen Unternehmern bereits nach den Regelungsbeständen kartellrechtliche Relevanz aufweisen. Eine Übersicht und Einführung in die Regelungsbestände durch die Compliance-Beratung kann hier viel Sicherheit schaffen.

Verantwortlich für die Schaffung ordnungsgemäßer  Compliance-Strukturen und die Fortbildung über die relevanten Regelungen ist die Führungsebene in Form der Geschäftsführung. Für die Einhaltung der Regelungen, Gesetze, und sonstigen Vorgaben sind hingegen alle in dem Unternehmen angestellten Personen bei Ausübung ihrer Tätigkeiten verantwortlich.

Eine solche Verantwortung besteht. Besondere Relevanz entfaltet in diesem Rahmen § 130 OWiG. Hierin ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Inhabers des Betriebes oder Unternehmens geregelt. Danach kann einem Inhaber des Unternehmens bis zu 1 Mio. EUR Strafe auferlegt werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat, die eine Pflichtverletzung (Straftat oder Ordnungswidrigkeit) im Unternehmen verhindert hätte.

Konsequenzen können sich für das Unternehmen in vielfältiger Art und Weise ergeben. Zunächst droht Unternehmen eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit gem. § 30 OWiG von bis zu 10 Mio. EUR Strafe, bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch die Organe, wenn dadurch eine Bereicherung des Unternehmens oder eine Verletzung von Pflichten des Unternehmens entsteht. Zudem besteht ein Risiko von zivilrechtlicher Haftung des Unternehmens in Form von Schadensersatzansprüchen. Als Beispiel sind hierbei aus dem Bereich des Arbeitsrechts Schadensersatzansprüche von Stellenbewerbern zu nennen, die unter Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot abgelehnt wurden.

Aber auch über die unmittelbaren (finanziellen) Schäden hinaus, drohen Unternehmen bei Non-Compliance erhebliche Image- und Betriebsschäden.

Ja, ein Compliance-Management-System kann zur Milderung von Geldbußen beitragen und auch für die Geschäftsführung zu einer Enthaftung führen. Es wird im Rahmen der Haftung von Geschäftsführer/innen regelmäßig zunächst geprüft, ob diesen ein eigenes direktes Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Regelverstoß vorzuwerfen ist. Ist dies nicht der Fall, wird in der Regel geprüft, ob diesen ein Fehlverhalten dergestalt vorgeworfen werden kann, das den Verstoß ermöglicht hat. In diesem Fall kann sich die Geschäftsführung auf das Compliance-System berufen.

Die Whistleblower Richtlinie soll sowohl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen schützen. Sie zielt zunächst darauf ab, dass jedes Unternehmen mit über 50 Mitarbeiter/innen verpflichtet wird, ein Hinweisgebersystem für seine Mitarbeiter/innen einzurichten. Dieses soll die Möglichkeit eröffnen, in einem geschützten Rahmen Regelverstöße des Unternehmens zu melden. Gleichzeitig soll die Regelung die Arbeitnehmer/innen verpflichten sich nicht direkt an die Öffentlichkeit oder öffentliche Stellen zu wenden, sondern das Hinweisgebersystem des Unternehmens zu nutzen.

Die Richtlinie muss in Deutschland bis zum 17.12.2021 umgesetzt werden

Die Konkreten Folgen eines Verstoßes werden erst mit der tatsächlichen Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht feststehen. Es ist jedoch zu erwarten, kann es bei Verstößen zu Geldbußen und weiteren Sanktionen kommen wird.

Falls Ihre Frage hier nicht beantwortet werden konnte, dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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